Beihilfen

Familienbeihilfe

Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben deine Eltern, die für deinen Unterhalt aufkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (pro Monat: € 165,10 + € 58,40 = € 223,50).

Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden – z.B. dein Diplom-/Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zu deinem 24. Geburtstag bezogen werden, die Anspruchsdauer kann sich aber in einigen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängern.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Eltern: 
  • Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich und
  • das Kind lebt mit ihnen zusammen in einem Haushalt oder der überwiegende Unterhalt wird durch sie geleistet, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Dies gilt für:

  • Österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland
  • Ausländische Staatsbürger, die sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§§ 8 f NAG) rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben oder denen Asyl gewährt wurde
  • Ausländische Staatsbürger, die seit mindestens 60 Monaten (= fünf Jahre) ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
  • Ausländische Staatsbürger, sofern ein zwischenstaatliches Abkommen existiert
  • Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
  • Für verheiratete Studierende besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind (z.B. wenn der Ehepartner sich selbst noch in Ausbildung befindet)
Studienvoraussetzungen:
    1. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig verfolgt werden. Das bedeutet einen Nachweis über den Studienerfolg nach dem ersten Jahr von 16 ECTS aus Prüfungen und Wahl- und Pflichtfächern. Danach sind auf Anfrage des Finanzamts lediglich 8 ECTS pro Jahr nachzuweisen. (näheres unter „Anspruchsdauer & Leistungsnachweis“)
    2. Die Anspruchsdauerdarf nicht überschritten werden (Mindeststudienzeit +1 Toleranzsemester, näheres unter „Anspruchsdauer und Leistungsnachweis“)
    3. Die Zuverdienstgrenzedarf nicht überschritten werden (ab dem 20. Lebensjahr € 20.000 pro Jahr, näheres unter „Verdienstgrenze“)
    4. Die Altersgrenzevon 24 Jahren darf nicht überschritten werden, kann aber in einigen Fällen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgedehnt werden.

    Die Altergrenze kann überschritten werden bei: 

    • einer Schwangerschaft vor dem 24. Geburtstag,
    • Präsenz- oder Zivildienst (während der Ableistung besteht kein Anspruch!),
    • freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland (Dauer: 8-12 Monate),
    • Vorliegen einer erheblichen Behinderung (mind. 50 %)
    1. Das Hauptstudium darf nicht öfter als zwei Mal gewechseltwerden- wechselst du ein drittes Mal das Hauptstudium, erlischt der Anspruch für immer. Du musst nicht nur aufpassen, wie oft sondern auch wann du wechselst: wird nach der Zulassungsfrist des dritten Semester gewechselt, ruht der Anspruch für so viele Semester, wie im vorigen Studium studiert wurden).

Beantragung

Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt.

Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen. Außerdem kann die Familienbeihilfe erneut beantragt werden, wenn der Anspruch mangels Erbringen der 16 ECTS im ersten Jahr oder wegen Überschreiten des Toleranzsemesters für den jeweiligen Abschnitt wergfällt.

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Beantragt wird sie beim Hauptwohnsitzfinanzamt des Elternteiles, dessen Haushalt du angehörst (auch wenn du im Zuge einer Ausbildung eine Zweitunterkunft bewohnst- hier kannst du aber mittels zusätzlichem Formular und Zustimmung der Eltern die Direktauszahlung an dich beantragen).

Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Das heißt, dass der Anspruch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen sofort entsteht und ggf. auch rückwirkend gewährt wird. BEACHTE: Bei der Antragstellung muss das Studium angegeben werden, für das Familienbeihilfe bezogen wird (das sog. Hauptstudium), weitere Studien sind für den Beihilfenbezug irrelevant. Nach diesem Hauptstudium richten sich in weiterer Folge der notwendige Studienerfolg, die Regelungen zum Studienwechsel und die Anspruchsdauer- im Gegensatz zur Befreiung vom Studienbeitrag, bei der du nicht nur in deinem Hauptstudium, sondern auch in keinem weiteren Studium die Toleranzsemester überschreiten darfst.

Anspruchsdauer und Leistungsnachweis

Die Familienbeihilfe wird bescheidmäßig vom Finanzamt zuerkannt. Die Dauer der Gewährung ist auf dem Bescheid vermerkt, daher ist im ersten Schritt darauf zu achten. (meisten bis Februar, jedoch vom Finanzamt abhängig)

Grundsätzlich besteht der Anspruch pro Abschnitt für die gesetzliche Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester.

Die Anspruchsdauer verlängert sich außerdem bei einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall), sofern die wesentliche Studienbehinderung mindestens drei Monate durchgehend bezogen auf ein Semester vorgelegen hat, um ein Semester,

  • einem Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten um ein Semester,
  • ÖH-Mitarbeit nach zeitlicher Inanspruchnahme, jedoch maximal um vier Semester,
  • den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen um ein Viertel der zurückgelegten Semester bezogen auf die höchstzulässige Studienzeit;

Darüber hinaus wird der Ablauf der Studienzeit während der Zeit des Mutterschutzes (acht Wochen vor und nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Beachte: Die Verlängerungsgründe müssen vor Ablauf der vorgesehenen Studienzeit  eingetreten sein.

Generell gilt, dass nur Zeiten für die Studiendauer gerechnet werden, wenn das gesamte Semester (und nicht nur für einzelne Monate) FBH gewährt wurde bzw. ein Anspruch auf FBH bestand.

Nach dem ersten Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS (8 Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern zu erbringen (Achtung! ECTS aus Latein werden nicht angerechnet!). Bei Studienbeginn im Wintersemester, ist der Nachweis bis 30. November des folgenden Studienjahres zu erbringen, bei Beginn im Sommersemester sind nach 3 Semstern 24 ECTS (12 Wochenstunden) nachzuweisen. Stichtag ist auch hier der 30. November.

Kannst du im Nachweiszeitraum den notwendigen Studienerfolg nicht vorlegen, so ruht dein Anspruch. Du kannst jedoch ab dem Monat wieder Familienbeihilfe beziehen, in dem du erforderlichen 16 ECTS für das erste Studienjahr vorweisen kannst. Die Anspruchsdauer verlängert sich dadurch jedoch nicht.

Beispiel: Beginn im WS 2017/18 dh. Anspruch bis inkl. WS 2018/19, Nachweis der 16 ECTS bis 30. November 2018 sonst ruht der Anspruch; werden die 16 ECTS zB. am 1.Dezember 2018 erbracht, kann für Dezember und Jänner Familienbeihilfe bezogen werden

 

In der weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden, zu beachten ist lediglich die Anspruchsdauer. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, da sonst Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind. Grundsätzlich läuft der Bezug bis zum Ende der Anspruchsdauer des Studienabschnittes, an dessen Ende der entsprechende Nachweis (Abschnittszeugnis) an das Finanzamt zu erbringen ist.

Studierst du schon länger, wurde aber wegen eigener, familienbeihilfenschädlicher Einkünfte (aufgrund von Berufstätigkeit) die Familienbeihilfe weder beantragt noch bezogen, so gelten die nächsten zwei Semester, in denen Familienbeihilfe gewährt wird, als erstes Studienjahr. 

Weitere Informationen findest du unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html

Studienbeihilfe

Studienbeihilfe

Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Daraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges.

Das Studienförderungsgesetz (StudFG), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster   ist die gesetzliche Grundlage der Studienförderung und kann im Volltext im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich eingesehen werden.

Anspruchsvoraussetzungen: 

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG).

Studienvoraussetzungen: 
  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an akkreditierten Privatuniversitäten
  • ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien 
Persönliche Voraussetzungen: 
  • sozial förderungswürdig
    Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet. Achtung: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! 
  • Nachweis über einen günstigen StudienerfolgFür das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe Rückzahlung).
  • Studiumsbeginn vor dem 30. Lebensjahr (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Bitte beachte die Ausnahmeregelungen für Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums.
  • noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
  • die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.
    Außer der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das die/der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, außergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.

  • hält die Wechselbestimmungen einhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet.

  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.

Weitere Informationen findest du unter: https://www.stipendium.at/stipendien/studienbeihilfe